Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen


Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen

Komplette Zahlung entscheidet über Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen

Ein neues Heizsystem kann die Haushaltskasse spürbar entlasten – sowohl durch Energieeinsparungen als auch durch mögliche Steuervorteile. Doch Vorsicht: Wie ein aktueller Fall vor dem Bundesfinanzhof (BFH) zeigt, hängt die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen entscheidend vom Zeitpunkt der Zahlung ab.

Ratenzahlung verhindert Steuerbonus – zunächst

Im konkreten Fall ließen zwei Hausbesitzer im Februar 2021 einen neuen Gasbrennwertheizkessel für 8.118,10 € einbauen und vereinbarten eine Ratenzahlung.  Das Finanzamt lehnte daraufhin die beantragte Steuerermäßigung ab, da die energetische Maßnahme erst nach vollständiger Bezahlung als abgeschlossen gilt.  Die Klage vor dem Finanzgericht München und die anschließende Revision vor dem BFH blieben zunächst erfolglos.

BFH: Vollständige Zahlung ist entscheidend, aber …

Der BFH bestätigte zwar die Notwendigkeit der vollständigen Zahlung für den Abschluss der energetischen Maßnahme.  Allerdings räumte das Gericht ein, dass der Gesetzgebungstext dies nicht explizit vorschreibt.  Die Steuerermäßigung für die bereits im Jahr 2021 geleisteten 2.000 € wurde dennoch abgelehnt.

Handwerkerleistungen: Alternative Steuerersparnis

Hausbesitzer können neben den Steuererleichterungen für energetische Maßnahmen auch die 20%ige Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen bei Erhaltungs-, Renovierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen in Anspruch nehmen (maximal 1.200 €, nur Arbeitskosten).  Im vorliegenden Fall verwies der BFH den Antrag auf Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen zurück ans Finanzgericht.  Wichtig: Nur eine der beiden Regelungen kann angewandt werden.

Fazit: alles auf einmal oder gar nichts?

Der Fall verdeutlicht die Bedeutung der vollständigen Begleichung der Rechnung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung bei energetischen Maßnahmen.  Wer in Raten zahlt, verzichtet möglicherweise – zumindest zeitweise – auf den Steuervorteil.  Die Alternative der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen bietet jedoch eine gewisse Absicherung, sollte die energetische Maßnahme bisher nicht vollständig abgerechnet sein.  Eine sorgfältige Planung und Beratung durch einen Steuerberater sind daher ratsam.



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